Polyneuropathie
Betroffene e.V.
Eine Vereinigung von Betroffenen mit seltenen
Polyneuropathie Erkrankungen
Satzung
in der Fassung vom 06.12.2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen„Polyneuropathie Betroffene e.V. “
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Achstetten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden.
(5) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen
.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung
.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Forschung sowie die Förderung der Volksbildung
.
(3) Zur Verwirklichung des vorgenannten Zwecks wird der Verein vor allem wie folgt tätig dadurch dass er
a) Hilfestellunggibt für Patienten mit Erkrankungenseltener Polyneuropathienund Varianten, zur Führung eines selbstbestimmten Lebens
.
b) Informationsmaterial zur Aufklärung von Patienten mit dieser Erkrankung zur Verfügung stellt
c) den Aufbau von anderen Selbsthilfegruppen unterstützt
d) sich um die praktische Verwirklichung medizinisch wünschenswerter Maßnahmen zur Förderung erkrankter Mitglieder/Betroffener bemüht
e) Fortbildungsveranstaltungen mit Patienten dieser Erkrankung durchführt
f) die Ursachenforschung unterstützt
g) die intensive Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Polyneuropathie Verbänden und Selbsthilfegruppen fördert.
§ 3 Mittel des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Den Vorstandsmitgliedern steht im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit folgender Aufwendungsersatz zu: Reisekosten nach Vorstandsbeschluss,
angelehnt an das Bundesreisekostengesetz, Telefongebühren Organisation von Arbeitstreffen, Informationsveranstaltungen, Informationsaustausch
.
(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde, solidarische und besondere Unterstützer. Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht.
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Patienten, auch ehemalige, von Polyneuropathie-Betroffene und deren Angehörige sein und bis zu 2 Familienangehörige von Betroffenen unter gleicher Anschrift (Familienmitgliedschaft).
(2) Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muss Namen, Alter, Anschrift und Diagnose (z.B. PNP, akutes GBS, CIDP, MMN, Miller–Fisher etc) enthalten.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die ebenfalls den Zweck des Vereins (§ 2 ) unterstützen wollen.
(4) Der Antrag auf fördernde Mitgliedschaft muss im Fall von natürlichen Personen Namen, Alter und Anschrift de(r)s Antragsteller(in)s enthalten, im Fall von juristischen Personen Namen, Anschrift und Angaben zu den gesetzlichen Vertretungsverhältnissen.
(5) Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, de(r)m Antragsteller(in) die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
(6) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(8) Der Verein Polyneuropathie Betroffene e.V. darf zu ihren Einrichtungen Gäste anderer Selbsthilfegruppen einladen.
(9) Solidarische Unterstützer sind Teilnehmer an Arbeitskreisen der an Polyneuropathie Erkrankter
(10) Besondere Unterstützer gehören dem medizinischen und wissenschaftlichen Beirat an oder stehen als Persönlichkeiten dem Verein sehr nahe.
(11) Zur Erreichung der Ziele kann der Verein Polyneuropathie Betroffene e.V. Mitglied in übergeordneten Verbänden werden.
Es können auch Selbsthilfegruppen mit Polyneuropathien bei der Polyneuropathie Betroffene e.V. mit einfachem Stimmrecht Mitglied werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) bei juristischen Personen durch Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Bei einer Familienmitgliedschaft kündigt ein Familienmitglied die gesamte Familienmitgliedschaft.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor Beschlussfassung ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) wegen Vorstoßes gegen die Satzung,
b) wegen Schädigung der Interessen des Vereins,
c) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Ankündigung des Ausschlusses.
(5) Bei einem Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung über den Widerspruch. Diese Entscheidung ist endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag bzw. Förderbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Bis zum 01.05. des laufenden Jahres haben alle Mitglieder den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der medizinische und wissenschaftliche Beirat
.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein; diese muss 4 Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich allen Mitgliedern angekündigt werden.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Es müssen 2 Vorstandsmitglieder und mindestens 5 Mitglieder anwesend sein
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Für eine Satzungsänderung ist jedoch eine ¾ Mehrheit der Erschienenen erforderlich.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Fördermitglieder.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder hat auf Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder zu erfolgen.
(7) Mitarbeiter, die für den Verein gegen Entgelt tätig sind, haben kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
b) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
d) Satzungsänderung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Wahl von einem Rechnungsprüfer,
g) Auflösung des Verein
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar
a) Vorsitzender
b) Schatzmeister
c) Schriftführer
d) Kassenprüfer ( der kein Vorstandsamt bekleidet )
(2) Die gesetzliche Vertretung nach § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden, und dem Schatzmeister, jeder vertritt einzeln
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt und in das Vereinsregister eingetragen sind.
(4) Wählbar sind ordentliche Mitglieder
.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(8) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 x statt. Vorsitzende oder Vertreter der Landesverbände können hierzu eingeladen werden.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer schriftlich, fernmündlich,
telegrafisch oder per Internet mit einer Frist von 14 Tagen nach Absendung der Einladung einberufen werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende, der Schriftführer oder der Schatzmeister anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(5) Über die Sitzungen des Vorstands wird ein Protokoll abgefasst, das die Beschlüsse des Vorstands festhält. Jedes Vorstandsmitglied und jedes Beiratsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
§ 12 Der medizinische und wissenschaftliche Beirat
(1) Der Beirat hat beratende Funktion.
Dem medizinischen und wissenschaftlichen Beirat gehören ausschließlich Fachärzte an.
:
(2) Der medizinische und wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in Fragen
a) der Sicherstellung von Fachkompetenz der Polyneuropathien Betroffene e.V
,
b) Erörterung akut anfallender medizinischer Probleme,
c) der Förderung und Durchführung von Fortbildungsaktivitäten des Vereins.
(3) Die Mitglieder des medizinischen und wissenschaftlichen
Beirats arbeiten ehrenamtlich.
(4) Der medizinische und wissenschaftliche
Beirat wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen,
mindestens 1x jährlich. Der medizinische und wissen- schaftliche Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn eine Sitzung von mindestens 2 Beiratsmitgliedern schriftlich beantragt wird.
(5) Neue Mitglieder werden durch den medizinischen und wissenschaftlichen Beirat dem Vorstand der Polyneuropathie Betroffene e.V. vorgeschlagen. Dieser entscheidet darüber.
(6) Abberufung eines Mitglieds wird durch den medizinischen und wissenschaftlichen Beirat dem Vorstand der Polyneuropathie Betroffene e.V. vorgeschlagen. Dieser entscheidet darüber.
(7) Der medizinische und wissenschaftliche Beirat gibt sich
ggf. eine Geschäftsordnung.
§ 13 Protokolle
Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Sitzung des Beirats ist ein Protokoll zu fertigen, es muss von einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
§ 14 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
(1) Eine Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für den Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Sollte eine Beschlussfassung nicht gegeben sein, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall mit 2/3 Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Paritätischen Wohlfahrtsverband“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Laupheim
§ 16 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen der Anmeldung von Satzungs-änderungen zum Vereinsregister offenbare Unrichtigkeiten und Schreibfehler zu korrigieren sowie Anpassungen an veränderte Rechtschreibregeln vorzunehmen
Laupheim, 01.02.2017
1. Vorsitzender Albert Scheffold